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Goldene Bulle

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Goldene Bulle Artikel

Goldene Bulle Beschreibung
Goldene Bulle Beschreibung
Kaiser Karl IV., die goldene Bulle erteilend. Aus der Handschrift der goldenen Bulle in der herzoglichen Bibliothek zu Wolfenbüttel.

Die goldene Bulle oder aurea bulla, wurde um 1356 von Karl IV. verfasst. Die 23 ersten Kapitel wurden in Nürnberg erarbeitet und auf dem Nürnberger Reichstag verkündet, die Kapitel 24 - 31 in Metz. Diese in lateinischer Sprache abgefasste Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des heiligen römischen Reiches. Ihr Name kommt daher, dass das Wachssiegel der Urkunde von einer Goldkapsel (aurea bulla) umschlossen war.

In der goldenen Bulle wurde das Wahlrecht der Kurfürsten bei der Königswahl besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits in dem Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst. Wesentliche Neuerung der goldenen Bulle war auch, dass erstmals überhaupt der König mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde, und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)Fürsten angewiesen war. Hierfür musste aber noch fingiert werden, dass die Minderheit sich der Stimme enthält, und so doch letztlich "alle zugestimmt" hatten.

Nach ihrer Wahl wurden die Könige in der Regel vom Papst zu dem Kaiser gekrönt, als letzter Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 "Erwählter Römischer Kaiser".

Überdies legte die goldene Bulle eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden.

Die Bulle verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum (=Bürger einer Stadt, die wohl das Stadtrecht besaßen, jedoch außerhalb der Stadt wohnten).

Sie regelte die Immunität der Kurfürsten, sowie die Vererbung jenes Titels. Zudem erhielt ein Kurfürst das Münzprägrecht, das Zollrecht, das Recht zur Ausübung der Rechtsprechung sowie die Pflicht, das Judentum zu beschützen.

Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, was beinhaltete, dass als Thronfolger des Kurrechts stets der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war.

Das eigentliche Absicht dieser Bulle war, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenkönigen zu verhindern. Dies wurde erreicht.

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